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G138/06•Verfassungsgerichtshof G138/06
G138/06Verfassungsgericht15.03.2007
Rundfunk, KommAustria, Privatradio, Privatfernsehen, Werbung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang
I. Die Wortfolge "und die Ergebnisse dieser Auswertungen binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung in geeigneter Weise zu veröffentlichen" in §2 Abs1 Z7 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, in der Fassung des BG BGBl. I Nr. 21/2005 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. §7 Abs1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG) in der Stammfassung BGBl. I Nr. 32/2001 war nicht verfassungswidrig.
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