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B791/06•Verfassungsgerichtshof B791/06
B791/06Verfassungsgericht11.06.2007
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Kosten
Die Verfahrenshilfe genießende Partei ist gemäß §71 ZPO iVm §35 VfGG verpflichtet, den ihr als Verfahrenshelfer in der mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2006, B791/06-16, beendeten Beschwerdesache beigegebenen Rechtsanwalt mit € 480,-- zu entlohnen und die Eingabengebühr gemäß §17a VfGG, von deren Entrichtung sie einstweilen befreit war, zu entrichten.
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