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G177/06 ua; V69/06 ua•Verfassungsgerichtshof G177/06 ua; V69/06 ua
G177/06 ua; V69/06 uaVerfassungsgericht20.06.2007
Dienstrecht, Landeslehrer, Verwaltungsorganisation, Landesregierung Amt der, Behördenzuständigkeit, Delegation, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang
I. In §1 Abs5 erster Satz des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 138, werden die Worte "die Bezirksverwaltungsbehörden oder" als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Landeshauptfrau von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Land Salzburg verpflichtet.
II. In §1 Abs1 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. August 1997, mit der die Bezirksverwaltungsbehörden und die Schulleiter zur Vornahme bestimmter Maßnahmen in Ausübung der Diensthoheit über die Salzburger Landeslehrer ermächtigt werden (Sbg. Landeslehrer-Diensthoheits-Ermächtigungsverordnung), LGBl. für das Land Salzburg Nr. 61, idF LGBl. für das Land Salzburg Nr. 95/2002, werden in litb die Worte "Versetzung oder" sowie die litc als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Salzburger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Land Salzburg verpflichtet.
III. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
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