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G111/06 ua; V38/06 ua•Verfassungsgerichtshof G111/06 ua; V38/06 ua
G111/06 ua; V38/06 uaVerfassungsgericht20.06.2007
Vergabewesen, Gebühr, Rechtsschutz, VfGH / Prüfungsumfang
I. Die Wortfolge "§4 Abs1," in Abs1 des §18 des Steiermärkischen Vergabenachprüfungsgesetzes, LGBl. für die Steiermark Nr. 43/2003, war verfassungswidrig.
Der Landeshauptmann von Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. §1 Abs1 Z10 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. September 2003 über die Höhe und über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in Vergabenachprüfungsverfahren (Vergabe-Pauschalgebührenverordnung), LGBl. Nr. 71/2003, war gesetzwidrig.
Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
III. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
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