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G21/07; V20/07•Verfassungsgerichtshof G21/07; V20/07
G21/07; V20/07Verfassungsgericht27.06.2007
Determinierungsgebot, Verweisung, EU-Recht, Marktordnung, Wirtschaftslenkung, Milchwirtschaft, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Anlaßverfahren
I. In §99 Abs1 Z6 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, wird die Wortfolge "flächenbezogenen oder" als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die einheitliche Betriebsprämie (Betriebsprämie-Verordnung), BGBl. II Nr. 336/2004, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Verordnung ist auf die am 11. Juni 2007 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
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