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B3563/05•Verfassungsgerichtshof B3563/05
B3563/05Verfassungsgericht27.06.2007
Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, Verwaltungsverfahren, Wiederaufnahme, Behördenzuständigkeit, Umgehungsgeschäft, Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Kosten
1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides wendet, abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird im Umfang der Spruchpunkte 2 und 3 aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 1.440,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
3. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
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