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KI-1/07•Verfassungsgerichtshof KI-1/07
KI-1/07Verfassungsgericht30.06.2007
Arbeiterkammern, VfGH / Kompetenzfeststellung, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Arbeits- u Sozialgerichtsbarkeit, Bescheidbegriff, Auslegung verfassungskonforme, Rechte subjektive öffentliche, Organwalter
Zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Vorstandsbeschlusses der Kammer für Arbeiter und Angestellte Tirol über die Abberufung des Antragstellers als Direktor der Kammer für Arbeiter und Angestellte Tirol ist der Verwaltungsgerichtshof zuständig.
Der entgegenstehende Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2006, Z2006/11/0129-3, wird aufgehoben.
Der Bund (Verwaltungsgerichtshof) ist schuldig, dem Antragsteller zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.142,-
bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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