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A3/05•Verfassungsgerichtshof A3/05
A3/05Verfassungsgericht30.06.2007
VfGH / Klagen, Verwaltungsvollstreckung, Ersatzvornahme, Zivilrecht, Hoheitsverwaltung
I. Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Kläger die folgenden, von der Ersatzvornahme Z betroffenen Gegenstände:
20 Türumrahmungen, Fenstergewände und Trittstufen aus Granit; 4 Mühlsteine in Granit, Sandstein und Beton; 1 Wassertrog mit Durchbruch im unteren Wandbereich; 2 Granitpfeiler mit einer Abmessung von 31 x 31 x 130 cm samt einer darüberliegenden Kugel mit einem Durchmesser von 30 cm; 1 Mostpresse mit der Aufschrift auf dem Granitsockel "J R, 1928" und auf dem darüberliegenden Holzbalken "19 JR 31" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auszufolgen.
II. Das Land Oberösterreich ist schuldig, der klagenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit EUR 1.161,78 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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