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G179/07 ua•Verfassungsgerichtshof G179/07 ua
G179/07 uaVerfassungsgericht01.10.2007
Asylrecht, Refoulement-Verbot, Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Ausweisung, Rechtsschutz, Verwaltungsverfahren, Wiederaufnahme, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / Wirkung aufschiebende, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Fristsetzung
I. Die Wortfolge "gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass" sowie das Wort "ist" am Satzende in §10 Abs3 des Asylgesetzes, Art2 des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Die Wortfolge "und diese nicht von Dauer sind" in §10 Abs3 des Asylgesetzes, Art2 des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
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