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G237/06•Verfassungsgerichtshof G237/06
G237/06Verfassungsgericht01.10.2007
Grundverkehrsrecht, Fristen, EU-Recht, Inländerdiskriminierung, VfGH / Prüfungsgegenstand, Wiederverlautbarung, Auslegung eines Antrages
Die Wortfolgen "der Antrag auf Erteilung der Zustimmung oder" und "gestellt bzw" in §21 Abs2 Salzburger Grundverkehrsgesetz 1997, Anlage zur Kundmachung der Salzburger Landesregierung, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 11, waren verfassungswidrig.
Die Landeshauptfrau von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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