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G27/07•Verfassungsgerichtshof G27/07
G27/07Verfassungsgericht02.10.2007
Dienstrecht, Ruhegenuß, Pensionsrecht, Kompetenz Bund - Länder Dienstrecht, Nebengebühren, Nebengebührenwerte, Zulage, Homogenitätsprinzip
Die Worte "in der Höhe von 50 %" in §68 Abs1 Salzburger Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 17/2001 idF LGBl. für das Land Salzburg Nr. 36/2003, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Die Landeshauptfrau von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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