Verfassungsgerichtshof G4/07

G4/07Verfassungsgericht02.10.2007

Regest

Baurecht, Nachbarrechte, Parteistellung, Rechte subjektive vffentliche, Verhandlung mündliche

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G4/07

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2007

Spruch

§134 Abs4 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 idF der Novelle LGBl. für Wien Nr. 61/1998, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Wien verpflichtet.

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