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G4/07•Verfassungsgerichtshof G4/07
G4/07Verfassungsgericht02.10.2007
Baurecht, Nachbarrechte, Parteistellung, Rechte subjektive vffentliche, Verhandlung mündliche
§134 Abs4 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 idF der Novelle LGBl. für Wien Nr. 61/1998, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Wien verpflichtet.
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