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V110/05•Verfassungsgerichtshof V110/05
V110/05Verfassungsgericht02.10.2007
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Übergangsbestimmung, Invalidation, Anpassungspflicht (des Normgebers), VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Antrag
Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Wolfsberg betreffend Erlassung eines Flächenwidmungsplanes für die Stadtgemeinde, beschlossen vom Gemeinderat am 7. Dezember 1982, Z6-F49/1/82, aufsichtsbehördlich genehmigt durch den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20. Dezember 1982, Z Ro-120/15/1982, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung Nr. 51 vom 23. Dezember 1982, war insoweit gesetzwidrig, als darin für das westlich der Bundesstraße Nr. 70 liegende Gebiet der KG Priel, das im Nordosten durch ein gemischtes Baugebiet mit der Eintragung "X/96" und der Bundesstraßenbezeichnung "70" (im Quadrat), im Südosten durch eine Verkehrsfläche, die es von einem Leichtindustriegebiet, das direkt an der Bundesstraße Nr. 70 liegt, trennt, weiters im Südwesten durch eine Verkehrsfläche und im Norden durch eine Verkehrsfläche sowie im Nordwesten (nördlicher Bereich) durch einen strichlierten Linienzug und im Nordwesten (südlicher Bereich) durch den östlich gelegenen von zwei parallelen strichlierten Linienzügen begrenzt ist, die Widmung "Bauland-Leichtindustriegebiet" ausgewiesen ist.
Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Feststellung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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