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G47/07•Verfassungsgerichtshof G47/07
G47/07Verfassungsgericht08.10.2007
Vergabewesen, Rechtsschutz, Gebühr, Auslegung verfassungskonforme, Kostenrisiko, VfGH / Präjudizialität
Die Wortfolge "den §§320 Abs1, 328 Abs1 und" in §318 Abs1 sowie die Wortfolge "Dienstleistungsaufträge ... 1600 €" in der letzten Zeile des Anhanges XIX jeweils des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I Nr. 17/2006, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Diese verfassungswidrigen Wortfolgen sind auch in den am 8. Oktober 2007 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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