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B592/05 ua•Verfassungsgerichtshof B592/05 ua
B592/05 uaVerfassungsgericht08.10.2007
VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Das Land Steiermark ist schuldig, den beschwerdeführenden Gesellschaften zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 5.112,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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