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V39/07•Verfassungsgerichtshof V39/07
V39/07Verfassungsgericht09.10.2007
Hochschulen, VfGH / Verwerfungsumfang, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Derogation materielle
1. Die Verordnung (des Rektorats der Medizinischen Universität Wien) über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Humanmedizin (N 202) und Zahnmedizin (N 203), kundgemacht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien (dieses öffentlich zugänglich gemacht im Internet: http://www.meduniwien.ac.at/files/6/3/28_mb_30_06.pdf), Studienjahr 2004/2005, ausgegeben am 10. August 2005, 31. Stück, Nr. 41, war gesetzwidrig.
2. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
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