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V75/07•Verfassungsgerichtshof V75/07
V75/07Verfassungsgericht30.11.2007
Dienstrecht, Disziplinarrecht, Verordnungsbegriff, VfGH / Prüfungsgegenstand, Verordnung Kundmachung, Erlaß, RechtsV, VerwaltungsV, Behördenzusammensetzung, VfGH / Verwerfungsumfang, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung
Der zweite Absatz der Mitteilung des Magistrates der Stadt Steyr über die Zusammensetzung der Disziplinarkommission auf Grund des Stadtsenatsbeschlusses vom 10. Juli 2003, GZ Präs-501/2003-Grei, war gesetzwidrig.
Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Oberösterreich verpflichtet.
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