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V71/07•Verfassungsgerichtshof V71/07
V71/07Verfassungsgericht05.12.2007
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Derogation, Verordnung Kundmachung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung
Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Fuschl am See, mit der die "Aufstellung [eines] Bebauungsplanes der Grundstufe für den Bereich der Grundparzellen GP 1087/2, 1091/2 und der Teilfl. 270/1 (Seerose)" beschlossen wurde, Beschluss des Gemeinderates vom 27. Oktober 2004, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 2. November 2004 bis 1. Dezember 2004, war nicht gesetzwidrig.
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