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V41/07•Verfassungsgerichtshof V41/07
V41/07Verfassungsgericht05.12.2007
Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Sicherheitspolizei örtliche, Verordnung ortspolizeiliche, Polizei, Verwaltungsstrafrecht, Bettelverbot, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang
Die Verordnung vom 4. Oktober 2006 des Gemeinderates der Stadtgemeinde Fürstenfeld gemäß §41 Steiermärkische Gemeindeordnung, mit der Maßnahmen gegen unerwünschte Formen des passiven Bettelns im Stadtgebiet von Fürstenfeld erlassen werden, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 16. bis 31. Oktober 2006, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Die Stadtgemeinde Fürstenfeld ist schuldig, dem Antragsteller zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.340,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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