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B1086/06•Verfassungsgerichtshof B1086/06
B1086/06Verfassungsgericht05.12.2007
Ärztekammer, Säumniszuschlag, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Rückwirkung, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage)
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit er die Vorschreibung eines Säumniszuschlages für die Jahre 2002 bis 2003 betrifft, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 1.260,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
In diesem Umfang wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
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