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B654/05•Verfassungsgerichtshof B654/05
B654/05Verfassungsgericht05.12.2007
Datenschutz, EU-Recht Richtlinie, Polizeibehörden, Polizei, Sicherheitspolizei, Verwaltungsorganisation, Auskunftspflicht
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit damit seine Administrativbeschwerde gegen die Bezirkshauptmannschaft Mödling wegen Verletzung im Recht auf Löschung personenbezogener Daten durch Verarbeitung auf das Ermittlungsverfahren P 737/01 bezogener Daten im Protokollbuch des Gendarmeriepostens Brunn am Gebirge abgewiesen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
II. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.
III. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit EUR 1.260,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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