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B1902/06 ua•Verfassungsgerichtshof B1902/06 ua
B1902/06 uaVerfassungsgericht06.12.2007
Dienstrecht, Lehrer, Parteistellung, EU-Recht, Verfahrensdauer überlange, Entscheidung in angemessener Zeit, Ersatzbescheid, VfGH / Prüfungsmaßstab
I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art6 Abs1 EMRK verletzt worden.
Insoweit wird jedoch der Antrag, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
III. Der Bund (Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 1.080,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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