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G16/07•Verfassungsgerichtshof G16/07
G16/07Verfassungsgericht13.12.2007
Bankwesen, Wertpapierrecht, Fernmelderecht, Werbung, Strafe, Strafbemessung, lex specialis
Die Folge "Anrufe," in §12 Abs3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 753/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2001, war verfassungswidrig.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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