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G216/06•Verfassungsgerichtshof G216/06
G216/06Verfassungsgericht13.12.2007
Jagdrecht, Eigentumseingriff, Enteignung, Kompetenz Bund - Länder Jagdwesen, Kompetenz Bund - Länder Zivilrechtswesen, Adhäsionskompetenz, Annexmaterie, VfGH / Kosten, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Antrag
In §37 Abs5 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG), LGBl. Nr. 6500-0, wird der zweite Satz als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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