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B1915/06•Verfassungsgerichtshof B1915/06
B1915/06Verfassungsgericht14.12.2007
EU-Recht, Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
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