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B1414/06 ua•Verfassungsgerichtshof B1414/06 ua
B1414/06 uaVerfassungsgericht19.12.2007
VfGH / Berichtigung, VfGH / Kosten, Hochschulen
Berichtigung gemäß §42 der Geschäftsordnung
des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1946, BGBl. Nr.202
Im hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2007, B1414/06, B1519/06, B1521/06, ist der dritte Absatz des Spruches auf Seite 2 dahingehend zu berichtigen, dass es statt
"Der Bund (Bundesminister für Wissenschaft und Forschung) ist schuldig, den zu B1414/06 und B1521/06 beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreter die jeweils mit € 2.340,- sowie der zu B1519/06 beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.160,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen."
zu lauten hat:
"Die Medizinische Universität Innsbruck ist schuldig, den zu B1414/06 und B1521/06 beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreter die jeweils mit € 2.340,- sowie der zu B1519/06 beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.160,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen."
Ferner ist im (ersten) Absatz auf Seite 4 nach dem ersten Satz Folgendes einzufügen:
"Die Verpflichtung der Medizinischen Universität Innsbruck zum Ersatz der Prozesskosten ergibt sich aus den §§4 und 5 UG 2002 iVm der Verfassungsbestimmung des §2 Abs2 UOG 1993 (vgl. VfGH 28.6.2004, B1809/02; 28.6.2004, B1852/02)."
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