Verfassungsgerichtshof B1622/06

B1622/06Verfassungsgericht25.02.2008

Regest

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Verordnungsbegriff, Verordnung Kundmachung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Fristen, Derogation, Anpassungspflicht (des Normgebers)

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1622/06

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2008

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

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