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B1249/06•Verfassungsgerichtshof B1249/06
B1249/06Verfassungsgericht28.02.2008
Grundverkehrsrecht, Interessen geschützte, Selbstbewirtschaftung, EU- Recht, Behördenzusammensetzung, Kollegialbehörde, VfGH / Instanzenzugserschöpfung
I. Der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer sind
durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers wird abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird, soweit sie vom Erstbeschwerdeführer
erhoben wurde, zurückgewiesen.
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