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G186/07; V68/07•Verfassungsgerichtshof G186/07; V68/07
G186/07; V68/07Verfassungsgericht01.03.2008
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Ortsbildschutz, Werbeeinrichtungen, Determinierungsgebot, Meinungsäußerungsfreiheit, Informationsfreiheit, Verordnungserlassung
1. Die Worte ", sofern dieser eine solche Errichtung nicht ausdrücklich ausschließt" im §27 Abs1 erster Satz OÖ Bauordnung 1994, LGBl. für Oberösterreich Nr. 66 in der Fassung LGBl. für Oberösterreich Nr. 70/1998, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Gemäß Art139 B-VG wird folgender Satz im Flächenwidmungsplan Nr. 3 der Gemeinde Rohr, Beschluss des Gemeinderates vom 9. März 2000, genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Juli 2000, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 14. Juli 2000 bis 31. Juli 2000, als gesetzwidrig aufgehoben: "Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes wird die Errichtung von zusätzlichen Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Plakattafeln über 4 m²) ausdrücklich ausgeschlossen - ausgenommen sind die bisher bestehenden - um weitere Störungen durch Verdichtung der Anzeigenwände hintan zu halten".
Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt für Oberösterreich verpflichtet.
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