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B503/08•Verfassungsgerichtshof B503/08
B503/08Verfassungsgericht26.03.2008
VfGH / Wirkung aufschiebende
Dem in der Beschwerdesache der H GmbH, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Mag.Dr. A S, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 31. Jänner 2008, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
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