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B860/07; G191/07•Verfassungsgerichtshof B860/07; G191/07
B860/07; G191/07Verfassungsgericht09.06.2008
Asylrecht, Zivilrecht, Eherecht, Anwendbarkeit eines Gesetzes
I. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.160,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II. Der Antrag wird zurückgewiesen.
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