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A13/07•Verfassungsgerichtshof A13/07
A13/07Verfassungsgericht12.06.2008
Markenschutz, VfGH / Klagen, EU-Recht Richtlinie, Staatshaftung, VfGH / Prüfungsmaßstab
1. Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger den Betrag von € 20.318,17 zuzüglich 4 % Zinsen seit dem Klagstag zu zahlen und die Prozesskosten zu ersetzen, dies binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu Handen des Klagsvertreters, wird abgewiesen.
2. Der Kläger ist schuldig, dem Bund die mit € 2.171,40 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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