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G187/07•Verfassungsgerichtshof G187/07
G187/07Verfassungsgericht17.06.2008
Grundverkehrsrecht, Kompetenz Bund - Länder Grundverkehr, Legalitätsprinzip, Liegenschaftserwerbsfreiheit, Auslegung verfassungskonforme, VfGH / Verwerfungsumfang
Die Wortfolge "und Multifunktionalität" in §1 Abs1 Z1 sowie §2 Abs4 des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007, LGBl. für das Burgenland Nr. 25, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Burgenland ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche verpflichtet.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
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