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V329/08•Verfassungsgerichtshof V329/08
V329/08Verfassungsgericht18.06.2008
Volksgruppen, Minderheiten, Ortstafeln, Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Präjudizialität
In §3 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 28. Februar 1997, Zahl 93-22/97-6, war die Ortsbezeichnung "Hart" bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 gesetzwidrig.
Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Kärnten verpflichtet.
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