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G246/07 ua•Verfassungsgerichtshof G246/07 ua
G246/07 uaVerfassungsgericht27.06.2008
Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, Rechtsstaatsprinzip, Rechtsschutz, Legalitätsprinzip, Ermessen, Determinierungsgebot, Privat- und Familienleben, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Prüfungsumfang
I. In den §§72 Abs1, 73 Abs2 und 73 Abs3 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG), BGBl. I 100/2005, wird jeweils die Wortfolge "von Amts wegen" als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebungen treten mit Ablauf des 31. März 2009 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Der Antrag der Oberösterreichischen Landesregierung auf Aufhebung des §72 Abs1 zweiter Satz NAG wird zurückgewiesen.
III. Die Anträge der Oberösterreichischen Landesregierung auf Aufhebung der Wortfolge "von Amts wegen" in §74 NAG sowie auf Aufhebung des §75 NAG werden abgewiesen.
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