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B125/08•Verfassungsgerichtshof B125/08
B125/08Verfassungsgericht06.08.2008
VfGH / Wirkung aufschiebende
Dem in der Beschwerdesache der E T, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. R B, ..., gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom 15. Dezember 2007, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben, weil die Beschwerde es unterlassen hat, im Einzelnen - insbesondere mit Blick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin - darzulegen, aus welchen Gründen der Vollzug des angefochtenen Bescheides (mit dem festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Oktober 2004 bis laufend der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Bauern unterliegt) für die Beschwerdeführerin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.
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