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B53/07•Verfassungsgerichtshof B53/07
B53/07Verfassungsgericht22.09.2008
Apotheken, Disziplinarrecht, Meinungsäußerungsfreiheit, VfGH / Kosten
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Österreichische Apothekerkammer ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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