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B954/08•Verfassungsgerichtshof B954/08
B954/08Verfassungsgericht23.09.2008
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, VfGH / Gegenstandslosigkeit
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.160,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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