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B2038/07•Verfassungsgerichtshof B2038/07
B2038/07Verfassungsgericht23.09.2008
Grundverkehrsrecht, Erwerber, VfGH / Zuständigkeit
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird - soweit die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird - abgewiesen.
II. Soweit der Beschwerdeführer überdies die Abänderung des angefochtenen Bescheides begehrt, wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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