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G271/07; V97/07 ua•Verfassungsgerichtshof G271/07; V97/07 ua
G271/07; V97/07 uaVerfassungsgericht24.09.2008
Nationalpark, Naturschutz, Landschaftsschutz, Verordnungsbegriff, Beleihung, Rechtsstaatsprinzip, Determinierungsgebot
I. §6 Abs3, §10 Abs2, §10 Abs3 erster Satz und §11 Abs4 Z2 des
NÖ Nationalparkgesetzes, LGBl. für das Land Niederösterreich Nr. 5505-1, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
II. 1. Im §3 Abs1 Z5 und im §3 Abs2 Z5 der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über den Nationalpark Thayatal, LGBl. für das Land Niederösterreich Nr. 5505/3-0, wird jeweils die Wendung ", 56/2 (Teilfläche)" als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Land Niederösterreich verpflichtet.
3. Im Übrigen werden die Verordnungsprüfungsverfahren eingestellt.
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