Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
G10/08•Verfassungsgerichtshof G10/08
G10/08Verfassungsgericht25.09.2008
Jagdrecht, Jäger, Interessenvertretung Jäger, berufliche Vertretungen, Selbstverwaltung, Behördenzuständigkeit, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Verwerfungsumfang
I. Die Wortfolge ", der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Gleichwertigkeit der Prüfung anerkannt hat" in §37 Abs7 litb des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG, LGBl. Nr. 21 idF LGBl. Nr. 7/2004, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Kärnten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. §81 Abs1a des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG, LGBl. Nr. 21 idF LGBl. Nr. 7/2004, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.