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B123/08•Verfassungsgerichtshof B123/08
B123/08Verfassungsgericht26.09.2008
Wählerevidenz, Wahlen, Wahlrecht aktives, Wohnsitz
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Teilnahme an Gemeinderats-, Bürgermeister- und Landtagswahlen verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Das Land Burgenland ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.340,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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