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B473/08•Verfassungsgerichtshof B473/08
B473/08Verfassungsgericht29.09.2008
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Strafprozessrecht, VfGH / Legitimation
I. Hinsichtlich des aufhebenden Teiles des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Hinsichtlich des abweisenden Teiles des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdeführer weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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