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V328/08•Verfassungsgerichtshof V328/08
V328/08Verfassungsgericht08.10.2008
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Bekanntgabe der Bebauungsvorschriften, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht (bei Verordnungserlassung), VfGH / Verwerfungsumfang
Der Ergänzende Bebauungsplan Nr. 209E068/05 der Gemeinde Mieming, Gemeinderatsbeschluss vom 24. Mai 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 8. Juli 2005 bis 25. Juli 2005, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
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