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U5/08•Verfassungsgerichtshof U5/08
U5/08Verfassungsgericht08.10.2008
Asylgerichtshof, Behördenzusammensetzung, Asylrecht, Behördenzuständigkeit, Zuständigkeit, Drittstaatsicherheit
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art3 EMRK verletzt worden.
Die Entscheidung wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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