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G39/08 ua•Verfassungsgerichtshof G39/08 ua
G39/08 uaVerfassungsgericht09.10.2008
Feuerpolizei, Baurecht, VfGH / Verwerfungsumfang, Novellierung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Übergangsbestimmung, VfGH / Aufhebung Wirkung
1. Im §7 Abs3a erster Satz des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes 1985, LGBl. für die Steiermark Nr. 49 idF LGBl. für die Steiermark Nr. 6/2008, wird die Wendung ", überwiegend Wohnzwecken dienende", im §7 Abs3a zweiter Satz leg.cit. werden die Worte "vorstehend bezeichneten" und im §7 Abs3a letzter Satz leg.cit. wird das Wort "vorgenannte" als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann der Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für die Steiermark verpflichtet.
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