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G255/07•Verfassungsgerichtshof G255/07
G255/07Verfassungsgericht09.10.2008
Partei politische, Parteienförderung, Landtag, Grundprinzipien der Verfassung, demokratisches Grundprinzip, Wahlen, Wahlrecht freies, VfGH / Fristsetzung
Die Worte "mit mindestens zwei Mitgliedern" in §1 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 83/1991 in der Fassung des Landesgesetzes vom 28. April 2005, LGBl. Nr. 57, sowie die Wendung "1 und" in ArtIII Abs1 lita des Landesgesetzes vom 28. April 2005, mit dem das Kärntner Parteienförderungsgesetz geändert wird, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Kärnten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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