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B1164/08 ua•Verfassungsgerichtshof B1164/08 ua
B1164/08 uaVerfassungsgericht01.12.2008
VfGH / Berichtigung, VfGH / Ablehnung
Der Antrag auf Berichtigung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2008, B1164,1165/08-3, wird zurückgewiesen.
Der Eventualantrag auf Feststellung der absoluten Nichtigkeit des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2008, B1164,1165/08-3, wird zurückgewiesen.
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