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G84/08•Verfassungsgerichtshof G84/08
G84/08Verfassungsgericht04.12.2008
Grundverkehrsrecht, Behördenzusammensetzung, Determinierungsgebot, Behördenzuständigkeit
Die §§6 Abs4 und 7 Abs3 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1989, LGBl. für das Land Niederösterreich 6800-3, sowie die Wortfolge "und Abs4" im §6 Abs5 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1989, LGBl. für das Land Niederösterreich 6800-3, waren verfassungswidrig.
Der Landeshauptmann ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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