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G184/07•Verfassungsgerichtshof G184/07
G184/07Verfassungsgericht04.12.2008
Dienstrecht, Dienstverhältnis provisorisches, Homogenitätsprinzip, VfGH / Prüfungsumfang
I. Der dritte, vierte und fünfte Satz des §16 Abs1 des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 - DO 1994), LGBl. für Wien Nr. 56/1994, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 122/2001, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2010 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Wien verpflichtet.
II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
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